Etwa 73 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Sie haben Anspruch auf eine – so formuliert es der Gesetzgeber – ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung. Bei der Bestimmung dessen, was „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ im Einzelnen heißt, spielt der G-BA eine zentrale Rolle. Welche genauen Aufgaben der G-BA hat und welche Anforderungen der G-BA in seiner Entscheidungsfindung beachten muss, legt der Gesetzgeber im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fest.
Aufgabe
Der G-BA legt innerhalb des vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Rahmens fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Einzelnen übernommen werden. Zudem hat er Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung.
Der G-BA erfüllt seine Aufgaben im Wesentlichen durch den Beschluss von Richtlinien. Sie haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle gesetzlich Krankenversicherten und Akteure in der GKV rechtlich bindend. Bei seiner Aufgabenerfüllung steht der G-BA unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz erhielt der G-BA zudem den Auftrag, Projekte zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung zu fördern. Der beim G-BA eingerichtete Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung fest, führt Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die eingegangenen Anträge auf Förderung.
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